Ehlemäander | zur StartseiteBannerbild | zur Startseiteam Acker | zur StartseiteEhle Schwelle | zur StartseiteAnstauung | zur StartseiteA914 | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung

Neufassung der Satzung in der Ausschusssitzung vom 08. Dezember 2022


Satzung des Ehle/Ihle Verbandes


in 39291 Möckern OT Stegelitz, Alte Ziegelei, Landkreis Jerichower Land
 
Auf der Grundlage der §§ 6 und 58 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände


(Wasserverbandsgesetz) vom 12.02.1991 (GGBL. I Nr. 11 S. 405), zuletzt geändert am 15. Mai 2002 durch Artikel 1 des 1. Gesetzes zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes (BGBl. I Nr.31 vom 22.05.2002 S.1578) und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S.492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288,42), hat der Ehle/Ihle Verband in seiner Ausschusssitzung am 24.November 2020 folgende Neufassung seiner Verbandssatzung beschlossen.
 
§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet

Der Verband führt den Namen „Ehle/Ihle”.

Er hat seinen Sitz in 39291 Möckern OT Stegelitz.

Das Verbandsgebiet umfasst die Niederschlagsgebiete der Gewässer Ehle, Elbumflut, Umflutehle, Ihle, Elbe-Havel-Kanal ab Elbe bis Einmündung der Ihle und Elbe rechtsseitig von Dornburg (Elb-km 300) bis Schartau (Elb-km 349).


Er ist ein auf der Grundlage des § 5, Abs. 2 Vorschaltgesetz zum Landeswassergesetz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Land Sachsen-Anhalt vom 26. November.1991 (GVBl. LSA Nr. 39, 1991 S.458 bis 466) gegründeter Unterhaltungsverband. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil I 1991, Nr. 11 vom 12.Februar.1991, S. 405 ff zuletzt geändert am 15.Mai 2002 durch Artikel 1 des 1. Gesetzes zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes (BGBl. I  Nr. 31 vom 22.05.2002 S. 1578).


Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder, er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.  


Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.  


Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

 

§ 2 Aufgaben
Der Verband ist per Gesetz zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet verpflichtet.  


Der Verband hat folgende Aufgaben:

  1. Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung. Dazu gehört die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses durch
    1. die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,
    2. die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes,
    3. die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,
    4. die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen; hierzu zählen auch Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern.
  2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern.   
  3. Bau, Rückbau oder Modifikationen von Gewässern im Zusammenhang mit Förderprogrammen oder sonstigen Zuwendungen.
  4. Ausbau einschließlich naturnahen Rückbau von Gewässern.
  5. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege.  
  6.  Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.
  7. Durchführung der Gewässerschauen im Verbandsgebiet
  8. Die Aufgaben gemäß Abs. 1 erfüllt der Verband als Pflichtaufgaben. Die Aufgaben gemäß Abs. 2 bis 6 sind freiwillige Aufgaben.

 
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Verbandes sind kreisfreie Städte, sowie die Städte und Gemeinden in dem in § 1 bezeichneten Niederschlagsgebiet.  


Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.
   
§ 4 Unternehmen, Plan

 

  1. Zur Durchführung der Gewässerunterhaltung hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den Gewässern II. Ordnung und Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen, vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich insoweit aus:
    dem Verzeichnis der Gewässer mit den der Abführung des Wassers dienenden Anlagen mit den laufenden Nummern des amtlichen Verzeichnisses stehender und fließender Gewässer,

    den Namen (soweit vorhanden) und den Längen der fließenden Gewässer,

    der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 mit Eintragung der genannten Gewässer mit laufender Nummer des Verzeichnisses und Namen.

    Der Verband führt das amtliche Verzeichnis der Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet in digitaler Form. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband in digitaler Form aufbewahrt.
  2. Die Maßnahmen für die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 bis 6 ergibt sich aus dem jeweiligen Plan und den ihn ergänzenden Plänen. Die Pläne sollten aus einem Erläuterungsbericht, Karten und ggf. Zeichnungen bestehen. Soweit es sich um geringfügige Projekte handelt, kann der Umfang der Unterlagen reduziert werden. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

 

§ 5 Gewässerschau

  1. Die Verbandsanlagen sind mindestens einmal im Jahr in Schwerpunkten zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Gewässer und Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.  
  2. Der Verbandsausschuss kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen. Er beruft für jeden Schaubezirk Schaubeauftragte, davon mindestens einen praktizierenden Landwirt. Schauführer ist der Geschäftsführer oder eine vom Geschäftsführer bestimmte Person.
  3. Der Verband macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 34 bekannt und lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere die jeweilige Wasserbehörde und die landwirtschaftliche Fachbehörde rechtzeitig zur Verbandsschau ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.

 

§ 6 Aufzeichnung, Abstellung der Mängel
Der Schauführer oder eine weitere an der Schau teilnehmende Person zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung.

 

Das Schauprotokoll ist den zuständigen Behörden, den betroffenen Verbandsmitgliedern und den Berufenen sowie den Teilnehmern der Gewässerschau binnen sechs Wochen nach Beendigung des Schautermins zuzuleiten. Der Schauführer lässt die Mängel abstellen, er sammelt die Aufzeichnungen in den Protokollen und vermerkt in ihnen die Abstellung der Mängel. Eine Erfolgskontrolle erfolgt spätestens zur nachfolgenden Gewässerschau.
 
§ 7 Organe
Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.


Die Mitglieder der Organe stimmen der Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu, um auf der Grundlage der Satzung die Wahlen und das Berufungsverfahren durchzuführen und um in den Organen tätig zu sein. Die Daten werden nach Art 6. Abs. 1 e DSGVO verarbeitet.

 

§ 8 Aufgaben des Verbandsausschusses
Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
  3. Beschlussfassung über die Umgestaltung des Verbandes,
  4. Wahl der Schaubeauftragten,
  5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen.
  6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
  7. Entlastung des Vorstandes, der Geschäftsführung und Feststellung der Jahresrechnung
  8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für
    Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
  9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
  10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
  11. Den ordentlichen Ausschussmitgliedern obliegt die Berufung und Abberufung von Vertretern aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke als Berufene in den Verbandsausschuss.

 

§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses

 

  1. Der Verbandsausschuss besteht aus 11 ordentlichen Mitgliedern sowie Vertretern aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke als Berufene. Jedes ordentliche Ausschussmitglied hat einen Stellvertreter. Die Stellvertretung ist persönlich und bei der Wahl festzulegen; Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig. Die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Die Verbandsmitglieder wählen die ordentlichen Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter
    Vorschlagsberechtigt ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied.  Zum ordentlichen Ausschussmitglied und dessen Stellvertreter wählbar ist jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person, die von einem Mitglied vorgeschlagen wird. Mitglieder des Verbandsausschusses nach Absatz 1 können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
  3. Der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Ausschusswahl ein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit mehr als 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder anwesend sind. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.   
  4. Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzubestimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Niemand kann bei der Stimmabgabe mehr als zwei Verbandsmitglieder vertreten.
  5. Das Stimmenverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.    
  6. Der Vorsteher leitet die Wahl.
  7. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält.
  8. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
  9. Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
  10. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten überden Ort und den Tag der Wahl,
    1. den Ort und den Tag der Wahl,
    2. die Namen des Wahlleiters und der anwesenden Mitglieder,
    3. die gestellten Anträge,
    4. die gefassten Beschlüsse,
    5. das Ergebnis der Wahl.
      Die Niederschrift ist vom Vorsteher und einem Teilnehmer zu unterschreiben.  
  11. Für die Berufungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 11 aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke gelten die Regelungen des § 9a.

 
§ 9 Berufene, Berufungsverfahren

 

  1. Es werden in den Verbandsausschuss Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke berufen. Es können nur natürliche, geschäftsfähige Personen berufen werden. Unter den vorgeschlagenen Personen müssen sich mindestens ein Eigentümer und ein Nutzer der zum Verband gehörenden Grundstücke befinden. Für jeden Berufenen eines vorschlagsberechtigten Interessenverbandes muss ein Stellvertreter benannt werden, sofern die Gesamtzahl aus Berufenen und deren Stellvertreter eine gerade Zahl bildet. Ist die Gesamtzahl aus Berufenen und deren Stellvertreter eines vorschlagsberechtigten Interessenverbandes eine ungerade Zahl, ist die Vertretung eines Berufenen nicht erforderlich.
  2. Die Berufung erfolgt durch Beschluss der ordentlichen Ausschussmitglieder nach Vorschlag. Vor dem Beschluss sind Vorschläge für die zu Berufenen und deren Stellvertreter von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer einzuholen. Dazu werden die in der Anlage zur Satzung genannten Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer angeschrieben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Die angeschriebenen Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer haben für die Dauer von zwei Monaten die Gelegenheit, Vorschläge beim Verband einzubringen. Im Übrigen wird nach § 34 öffentlich bekannt gemacht, dass die Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer der zum Verband gehörenden Grundstücke innerhalb von zwei Monaten vom Tag der Veröffentlichung an, Vorschläge für die zu Berufenen und deren Stellvertreter beim Verband abgeben können. Für den Fall, dass keine Vorschläge eingehen und dass sich nur Eigentümer oder nur Nutzer oder nur Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllen unter den vorgeschlagenen Personen befinden, ist jedes Verbandsmitglied berechtigt, ergänzende Vorschläge für die zu Berufenen und deren Stellvertreter abzugeben, soweit ansonsten die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 3 nicht erfüllt wäre. Aus den sich sodann ergebenden Vorschlägen für die zu Berufenen und ggf. deren Stellvertreter wird eine gemeinsame Vorschlagsliste erstellt.  Die Zahl der Berufenen und deren Stellvertreter ergibt sich aus der Vorschlagsliste.
  3. Das Ergebnis der Berufung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
  4. Wenn ein Berufener oder dessen Stellvertreter vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit Ersatz berufen werden.
  5. Die ordentlichen Ausschussmitglieder können einen Berufenen oder dessen Stellvertreter aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

 

§ 10 Sitzungen des Verbandsausschusses

 

  1. Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsausschuss nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein. Auf Forderung eines Mitgliedes ist ebenfalls eine Sitzung des Verbandsausschuss durchzuführen. Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.
  2. Der Vorsteher lädt die Ausschussmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und übersendet die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen in elektronischer Form. Die Ausschussmitglieder teilen der Geschäftsstelle des Verbandes Ihre E-Mail-Adressen bei der konstituierenden Versammlung mit. Änderungen der E-Mail-Adressen sind unverzüglich anzuzeigen. Auf schriftliches Verlangen ist eine Übersendung von Unterlagen in schriftlicher Form zu gewährleisten. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
  3. Der Vorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein Stimmrecht.

 
§ 11 Beschließen im Ausschuss

 

  1. Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes ordentliche Ausschussmitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.  

    Der Stimmenanteil der Berufenen beträgt zusammen genommen fünfundvierzig von einhundert der gesamten satzungsmäßigen Stimmen aller Ausschussmitglieder. Der Stimmenanteil eines Berufenen ergibt sich aus der Division der Gesamtstimmen der Berufenen geteilt durch die Anzahl der Berufenen. Das Stimmrecht eines Berufenen ist nicht übertragbar. Ist vor einer Abstimmung in einer Ausschusssitzung rechnerisch das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen gleich dem Gesamtstimmengewicht der anwesenden ordentlichen Ausschussmitglieder oder höher, so wird das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen zur Abstimmung soweit verringert, dass es um 0,1 Stimmen niedriger ist, als das Gesamtstimmengewicht der anwesenden ordentlichen Ausschussmitglieder. Die Berufenen haben untereinander den gleichen Stimmanteil.
  2. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.
  3. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsteher und einem Ausschussmitglied zu unterschreiben ist.

 
§ 12 Amtszeit

  1. Die Amtszeit des Ausschusses entspricht der Amtszeit der Gemeinderäte und beträgt 5 Jahre.
  2. Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit nach § 9 Ersatz gewählt werden.


§ 13 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus 5 ehrenamtlich tätigen Personen, die nicht zwingend Verbandsmitglieder sein müssen. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher.
  2. Für jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Vertreter gewählt.  Die Wahl des Stellvertreters des Verbandsvorstehers erfolgt aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder.

 

§ 14 Wahl des Vorstandes

  1. Der Verbandsausschuss wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter sowie den Verbandsvorsteher. Vorstandsmitglieder können nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sein, die ihren Hauptwohnsitz in einer Mitgliedsgemeinde des Verbandsgebietes haben oder befugt sind, ein Verbandsmitglied zu vertreten. Vorschlagsberechtigt ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied. Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig.
  2. Der Geschäftsführer leitet die Wahl.
  3. Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
  4. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Entsteht im ersten Wahlgang keine Mehrheit, wird zwischen den stimmgleichen Vorschlägen erneut gewählt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
  5. Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel.
  6. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
    1. den Ort und den Tag der Wahl,
    2. die Namen des Wahlleiters und der anwesenden Verbandsausschussmitglieder,
    3. die gefassten Beschlüsse,
    4. die Wahlvorschläge,
    5. das Ergebnis der Wahl.
  7. Die Niederschrift ist vom neuen Vorsteher, vom Wahlleiter und einem Teilnehmer zu unterzeichnen.
  8. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
  9.  

§ 15 Amtszeit des Vorstandes

  1. Die Amtszeit des Vorstandes entspricht (den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) der Amtszeit der Bürgermeister und beträgt 7 Jahre.  
  2. Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit nach § 14 Ersatz gewählt werden.


 § 16 Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes

  1. Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand.
  2. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind in dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.  
  3. Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise.

 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist. Er beschließt insbesondere über
    1. die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge  
    2. die Aufstellung der Jahresrechnung  
    3. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten
    4. die Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte ab der Entgeltgruppe 10
    5. die Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren
    6. die jährliche Bestellung der Prüfstelle
  2. Der Vorstand entscheidet abschließend über:
    1. überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Wertumfang bis zu 20.000 €
    2. überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Wertumfang über 50.000 € bei inneren Verrechnungen der einzelnen Haushaltstitel, sofern die Gesamtsumme des beitragsfinanzierten Anteils des Haushaltes nicht überschritten wird.
    3. Verträge und Aufträge nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) für eine Auftragssumme im Einzelfall über 50.000,00 € und Vergaben für Ingenieurleistungen für eine Auftragssumme im Einzelfall über 10.000,00 € im Rahmen des Haushaltsplanes.


§ 18 Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
  2. Wer am Erscheinen gehindert ist, teilt dies unverzüglich in der Geschäftsstelle und seinem Stellvertreter mit. Der Verbandsvorsteher ist zu benachrichtigen.  Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen zu halten.

 

 § 19 Beschließen im Vorstand

  1. Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
  3. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
  4. Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.
  5. Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Jede Eintragung ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.

 
§ 20 Geschäftsführer/Dienstkräfte

  1. Der Verband hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen einer Dienstanweisung aus, die der Vorstand erlässt. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen der Dienstanweisung, der Satzung und der Beschlüsse des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik. Er ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Ihm obliegt die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 9 TVöD. Über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern im Rahmen des Stellenplanes ist Einvernehmen mit dem Vorstand herzustellen. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstands- und Ausschusssitzungen teil. Er ist leitender Ingenieur des Verbandes. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Verbandsvorsteher. Oberste Dienstbehörde des Geschäftsführers ist der Verbandsvorstand.
  2. Der Verband hat einen Kassenverwalter und bei Bedarf weitere Dienstkräfte einzustellen.
  3. Der Kassenverwalter vertritt im Abwesenheitsfall den Geschäftsführer.
  4. Der Geschäftsführer entscheidet abschließend über:
    1. überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Wertumfang bis zu 10.000 €
    2. überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Wertumfang bis 50.000 € bei inneren Verrechnungen der einzelnen Haushaltstitel, sofern die Gesamtsumme des beitragsfinanzierten Anteils des Haushaltes nicht überschritten wird.
    3. Verträge und Aufträge nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) für eine Auftragssumme im Einzelfall bis zu 50.000,00 € und Vergaben für Ingenieurleistungen für eine Auftragssumme im Einzelfall bis 10.000,00 € im Rahmen des Haushaltsplanes.


§ 21 Gesetzliche Vertretung des Verbandes

  1. Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Für den Bereich der laufenden Verwaltung und für gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, Amtsgericht und Arbeitsgericht vertritt der Geschäftsführer den Verband. Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.
  2. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsbefugten zu unterzeichnen. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber schriftlich abgegeben wird. Die Erklärung ist vom Vorsteher und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

 

  1. § 22 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten
    1. Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    2. Die Vorstands- und Ausschussmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld und Reisekosten.
    3. Der ehrenamtlich tätige Verbandsvorsteher erhält zusätzlich für seine, über die im Abs. 2 genannten Aufwendungen hinausgehenden, Mehraufwendungen (Verdienstausfall usw.) eine jährliche Aufwandsentschädigung.
    4. Die Schaubeauftragten erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung für die Anreise und Teilnahme an der Gewässerschau. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

 

§ 23 Haushaltsplan

  1. Der Vorstand soll für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan so rechtzeitig aufstellen, dass der Verbandsausschuss den Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres festsetzen kann. Für die Aufgabe der Gewässerunterhaltung II. Ordnung legt der Vorstand den Mitgliedern für diese Aufgabe rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vor, wobei Kosten nur beitragsfähig sind, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. Nachträge sind rechtzeitig im laufenden Haushaltsjahr festzusetzen.
  2. Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
  3. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwendet werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.
  5. Zur Sicherung des Haushaltes sind Rücklagen zu bilden. Die jährliche Zuführung an die Rücklagen muss mindestens der jährlichen Abschreibung der Maschinen, Werkzeuge und Geräte sowie der Immobilien im Verbandseigentum entsprechen, soweit sie nicht kreditfinanziert sind. Überschüsse der Jahresrechnung sind den Rücklagen zuzuführen.


§ 24 Nichtplanmäßige Ausgaben

  1. Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde.  
  2. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
  3. Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss bei Überschreitung der Gesamtsumme des beitragsfinanzierten Anteils des Haushaltes um 20.000 €, soweit diese Überschreitung des Haushaltes nicht durch Rücklagen gedeckt werden kann und bei Änderungen der jeweiligen gültigen Rechtslage zur Aufstellung des Haushaltes.

 
§ 25 Rechnungslegung
Der Vorstand stellt in der ersten Hälfte des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf. Zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres erfolgt durch die Geschäftsführung ein Bericht zur gegenwärtigen Situation und zur zukünftigen Entwicklung des Verbandes.

 

§ 26 Prüfung der Jahresrechnung

  1. Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung und den Bericht der Geschäftsführung an die Prüfstelle ab.
  2. Die Jahresrechnung wird von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft, die aus dem örtlich zuständigen Rechnungsprüfungsamt oder aus einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht. Die Bestellung der Prüfstelle erfolgt jährlich durch den Vorstand. Eine erneute Bestellung derselben Prüfstelle ist zulässig, soll aber auf fünf Haushaltsjahre hintereinander begrenzt sein. Die Prüfung schließt die Haushalts- und Rechnungsführung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkostenrechnungslegung sowie die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung ein.

 

§ 27 Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnung fest. Er legt die Jahresrechnung mit dem Bericht der Prüfstelle und seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor.


Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers.


§ 28 Beiträge

  1. Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
  2. Die Beiträge bestehen aus Geldleistungen (Geldbeiträge)

 

§ 29 Beitragsverhältnis

  1. Für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, gemäß § 2 Abs. 1, sowie für die Kostenerstattung, die vom Verband nach Maßgabe des § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA an das Land Sachsen-Anhalt geleistet wird, werden von den hierfür im Mitgliederverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträge gehoben. Die Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und die Kostenerstattung an das Land für die Gewässer I. Ordnung werden nachrichtlich getrennt dargestellt. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gem. § 158 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt 13,22 % des Gesamtbeitrages. Der Verband erhebt Mehrkosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß der Festlegungen nach § 64 Abs. 1 WG LSA. Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten, der Kostenerstattung an das Land Sachsen-Anhalt abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach § 64 Abs. 1 WG LSA sowie sonstiger Einnahmen. Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke (Flächenbeitrag). Die Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag beträgt 100 v.H. des Gesamtbeitrages, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre.
  2. Für die unter §2 Abs. 2 bis 6 fallenden Aufgaben des Verbandes bemisst sich die Beitragslast der vorteilshabenden Mitglieder und Nutznießer nach den tatsächlichen Kosten, die der Verband auf sich nimmt.   

   
§ 30 Ermittlung des Beitragsverhältnisses

  1. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband unaufgefordert alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Änderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme einer Veränderung in den Veranlagungsgrundlagen (z.B. Flächengröße, Ausscheiden des Mitgliedes usw.) verpflichtet, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
  2. Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber dem Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer oder gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung/Entgegennahme der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.
  3. Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn
    1. das Mitglied die Bestimmungen des Abs. 1 u. 2 verletzt hat,
    2. es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.  

 

§ 31 Hebung der Verbandsbeiträge

  1. Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch den Beitragsbescheid.
  2. Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.
  3.    Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeitstag. Hinzu kommen Bearbeitungsgebühren von 3,00 € je Mahnung. Bis zum 10. Tag nach dem Fälligkeitstermin (Postausgang Verband), ergeht eine Zahlungserinnerung. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Vollstreckungskosten sind vom Schuldner zu zahlen.
  4. Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

 

§ 32 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge.

 

Die Verteilung dieser Vorausleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Beitragsverhältnis gem. § 29.   

 

§ 33 Rechtsbehelfe

  1. Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
  2. Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.
  3. Wird der Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
  4. Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hebt die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

 

§ 34 Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt nach für die Gemeinden geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen.
  2. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

 

§ 35 Aufsicht

  1. Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht der, am Sitz des Verbandes zuständigen, unteren Wasserbehörde.
  2. Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
  3. Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

§ 36 Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte

  1. Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
    1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen
    2. zur Aufnahme von Darlehen mit einer Höhe von mehr als 50.000 EURO
    3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
    4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
  2. Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem im Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
  3. Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
  4. Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis3 allgemein zulassen.
  5. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

 
§ 37 Satzungsänderungen

  1. Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Der Antrag muss die beabsichtigte Satzungsänderung sowie die Begründung hierzu enthalten.    
  2. Antragsberechtigt sind alle Verbandsmitglieder, alle amtierenden Ausschuss- und Vorstandsmitglieder sowie der Geschäftsführer.
  3. Anträge zur Änderung der Satzung sind vom Vorstand zu beraten und mit einer Stellungnahme an den Ausschuss zur Beschlussfassung weiterzuleiten.
  4. Für Ausschussbeschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
  5. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht und treten mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

 

§ 38 Verschwiegenheitspflicht  
Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses, Geschäftsführer sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
 
§ 39 Sprachliche Gleichstellung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.


§ 40 In - Kraft - Treten
Diese Neufassung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung in der Änderung vom 01.12.2021 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Jerichower Land Nr. 46 vom 30.12.2021, S.691 außer Kraft.
 
Stegelitz, den 08.12.2022
 
gez. Kay Gericke
Verbandsvorsteher

Anlage zu Satzung des Ehle/Ihle Verbandes Möckern OT Stegelitz

Interessenverbände der Flächeneigentümer und Nutzer

 

Bauernverband Sachsen-Anhalt e.V.
Landesgeschäftsstelle
Maxim-Gorki-Straße 13
39108 Magdeburg

Deutscher Bauernbund e.V.
Geschäftsstelle
Adelheidstraße 1
06484 Quedlinburg


Waldbesitzerverband für Sachsen-Anhalt e.V.
Münchenhofstraße 33
39124 Magdeburg

Landesforstverein Sachsen-Anhalt e.V.
Geschäftsstelle
Rammelburger Hauptstraße 1
06343 Mansfeld OT Friesdorf


Landesverband Gartenbau Sachsen-Anhalt e.V.
Maxim-Gorki-Straße 13
39108 Magdeburg

Landesverband der Landwirte im Nebenberuf Sachsen-Anhalt e.V.
Bahnhofstraße 11
39264 Deetz bei Zerbst


Familienbetriebe Land und Forst Sachsen-Anhalt e.V.
Am Kanal 16 - 18
14467 Potsdam

Haus & Grund Sachsen-Anhalt e.V.
Halberstädter Straße 10
39112 Magdeburg


Pächterverband Sachsen-Anhalt e.V.
Adelheidstraße 1
06484 Quedlinburg

Fischereiverein Burg e. V.
Geschäftsstelle Ihleweg 30
39288 Burg


Theologische Hochschule Friedensau
An der Ihle 19
39291 Möckern-Friedensau