dritter Teil

Rechnungswesen

§ 23
Haushaltsplan

(1) Der Vorstand soll für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan so rechtzeitig aufstellen, dass der Verbandsausschuss den Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres festsetzen kann. Für die Aufgabe der Gewässerunterhaltung II. Ordnung legt der Vorstand den Mitgliedern für diese Aufgabe rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vor, wobei Kosten nur beitragsfähig sind, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen. Nachträge sind rechtzeitig im laufenden Haushaltsjahr festzusetzen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwendet werden, um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.

(5) Zur Sicherung des Haushaltes sind Rücklagen zu bilden. Die jährliche Zuführung an die Rücklagen muss mindestens der jährlichen Abschreibung der Maschinen, Werkzeuge und Geräte sowie der Immobilien im Verbandseigentum entsprechen, soweit sie nicht kreditfinanziert sind. Überschüsse der Jahresrechnung sind den Rücklagen zuzuführen.


§ 24
Nichtplanmäßige Ausgaben

(1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde.

(2) Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

(3) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss bei Überschreitung der Gesamtsumme des beitragsfinanzierten Anteils des Haushaltes um 20.000 €, soweit diese Überschreitung des Haushaltes nicht durch Rücklagen gedeckt werden kann und bei Änderungen der jeweiligen gültigen Rechtslage zur Aufstellung des Haushaltes.



§ 25
Rechnungslegung

Der Vorstand stellt in der ersten Hälfte des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf. Zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres erfolgt durch die Geschäftsführung ein Bericht zur gegenwärtigen Situation und zur zukünftigen Entwicklung des Verbandes.


§ 26
Prüfung der Jahresrechnung

(1) (1) Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung und den Bericht der Geschäftsführung an die Prüfstelle ab.

(2) Die Jahresrechnung wird von einer unabhängigen Prüfstelle geprüft, die aus dem örtlich zuständigen Rechnungsprüfungsamt oder aus einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht. Die Bestellung der Prüfstelle erfolgt jährlich durch den Vorstand. Eine erneute Bestellung derselben Prüfstelle ist zulässig, soll aber auf fünf Haushaltsjahre hintereinander begrenzt sein. Die Prüfung schließt die Haushalts- und Rechnungsführung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkostenrechnungslegung sowie die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung ein.


§ 27
Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnung fest. Er legt die Jahresrechnung mit dem Bericht der Prüfstelle und seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor.
Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers.


§ 28
Beiträge

(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen aus Geldleistungen (Geldbeiträge)



§ 29
Beitragsverhältnis

(1) Für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, gemäß § 2 Abs. 1, sowie für die Kostenerstattung, die vom Verband nach Maßgabe des § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA an das Land Sachsen-Anhalt geleistet wird, werden von den hierfür im Mitgliederverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträge gehoben. Die Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und die Kostenerstattung an das Land für die Gewässer I. Ordnung werden nachrichtlich getrennt dargestellt. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gem. § 158 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt 13,22 % des Gesamtbeitrages. Der Verband erhebt Mehrkosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß der Festlegungen nach § 64 Abs. 1 WG LSA. Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten, der Kostenerstattung an das Land Sachsen-Anhalt abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach § 64 Abs. 1 WG LSA sowie sonstiger Einnahmen. Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke (Flächenbeitrag). Die Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag beträgt 100 v.H. des Gesamtbeitrages, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre.

(2) Für die unter §2 Abs. 2 bis 6 fallenden Aufgaben des Verbandes bemisst sich die Beitragslast der vorteilshabenden Mitglieder und Nutznießer nach den tatsächlichen Kosten, die der Verband auf sich nimmt.



§ 30
Ermittlung des Beitragsverhältnisses

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband unaufgefordert alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Änderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme einer Veränderung in den Veranlagungsgrundlagen (z.B. Flächengröße, Ausscheiden des Mitgliedes usw.) verpflichtet, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.

(2) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber dem Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer oder gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung/Entgegennahme der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn
a. das Mitglied die Bestimmungen des Abs. 1 u. 2 verletzt hat,
b. es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.


§ 31
Hebung der Verbandsbeiträge

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch den Beitragsbescheid.

(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeitstag. Hinzu kommen Bearbeitungsgebühren von 3,00 € je Mahnung. Bis zum 10. Tag nach dem Fälligkeitstermin (Postausgang Verband), ergeht eine Zahlungserinnerung. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Vollstreckungskosten sind vom Schuldner zu zahlen.

(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.


§ 32
Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge/Sachbeiträge

(1) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge. Die Verteilung dieser Vorausleistungen richtet sich nach dem jeweiligen Beitragsverhältnis gem. § 29.



§ 33
Rechtsbehelfe

(1) Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.

(3) Wird der Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

(4) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hebt die Zahlungsverpflichtung nicht auf.




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Verbandssatzung