zweiter Teil

Verbandssatzung


§ 7
Organe

Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.
Die Mitglieder der Organe stimmen der Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu, um auf der Grundlage der Satzung die Wahlen und das Berufungsverfahren durchzuführen und um in den Organen tätig zu sein. Die Daten werden nach Art 6. Abs. 1 e DSGVO verarbeitet.


§ 8
Aufgaben des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung des Verbandes,
4. Wahl der Schaubeauftragten,
5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen.
6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
7. Entlastung des Vorstandes, der Geschäftsführung und Feststellung der Jahresrechnung
8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,
9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
11. Den ordentlichen Ausschussmitgliedern obliegt die Berufung und Abberufung von Vertretern aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke als Berufene in den Verbandsausschuss.


§ 9
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus 11 ordentlichen Mitgliedern sowie Vertretern aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke als Berufene. Jedes ordentliche Ausschussmitglied hat einen Stellvertreter. Die Stellvertretung ist persönlich und bei der Wahl festzulegen; Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig. Die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Verbandsmitglieder wählen die ordentlichen Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter.
Vorschlagsberechtigt ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied. Zum ordentlichen Ausschussmitglied und dessen Stellvertreter wählbar ist jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person, die von einem Mitglied vorgeschlagen wird. Mitglieder des Verbandsausschusses nach Absatz 1 können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.
(3) Der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Ausschusswahl ein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit mehr als 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder anwesend sind. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.

(4) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzubestimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Niemand kann bei der Stimmabgabe mehr als zwei Verbandsmitglieder vertreten.

(5) Das Stimmenverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.

(6) Der Vorsteher leitet die Wahl.

(7) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält.

(8) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

(9) Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.


(10) Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1. den Ort und den Tag der Wahl,
2. die Namen des Wahlleiters und der anwesenden Mitglieder,
3. die gestellten Anträge,
4. die gefassten Beschlüsse,
5. das Ergebnis der Wahl.

Die Niederschrift ist vom Vorsteher und einem Teilnehmer zu unterschreiben.

(11) Für die Berufungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 11 aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke gelten die Regelungen des § 9a.


§ 9a
Berufene, Berufungsverfahren

(1) Es werden in den Verbandsausschuss Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke berufen. Es können nur natürliche, geschäftsfähige Personen berufen werden. Unter den vorgeschlagenen Personen müssen sich mindestens ein Eigentümer und ein Nutzer der zum Verband gehörenden Grundstücke befinden. Für jeden Berufenen eines vorschlagsberechtigten Interessenverbandes muss ein Stellvertreter benannt werden, sofern die Gesamtzahl aus Berufenen und deren Stellvertreter eine gerade Zahl bildet. Ist die Gesamtzahl aus Berufenen und deren Stellvertreter eines vorschlagsberechtigten Interessenverbandes eine ungerade Zahl, ist die Vertretung eines Berufenen nicht erforderlich.

(2) Die Berufung erfolgt durch Beschluss der ordentlichen Ausschussmitglieder nach Vorschlag. Vor dem Beschluss sind Vorschläge für die zu Berufenen und deren Stellvertreter von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer einzuholen. Dazu werden die in der Anlage zur Satzung genannten Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer angeschrieben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Die angeschriebenen Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer haben für die Dauer von zwei Monaten die Gelegenheit, Vorschläge beim Verband einzubringen. Im Übrigen wird nach § 34 öffentlich bekannt gemacht, dass die Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer der zum Verband gehörenden Grundstücke innerhalb von zwei Monaten vom Tag der Veröffentlichung an, Vorschläge für die zu Berufenen und deren Stellvertreter beim Verband abgeben können. Für den Fall, dass keine Vorschläge eingehen und dass sich nur Eigentümer oder nur Nutzer oder nur Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllen unter den vorgeschlagenen Personen befinden, ist jedes Verbandsmitglied berechtigt, ergänzende Vorschläge für die zu Berufenen und deren Stellvertreter abzugeben, soweit ansonsten die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 3 nicht erfüllt wäre. Aus den sich sodann ergebenden Vorschlägen für die zu Berufenen und ggf. deren Stellvertreter wird eine gemeinsame Vorschlagsliste erstellt. Die Zahl der Berufenen und deren Stellvertreter ergibt sich aus der Vorschlagsliste.

(3) Das Ergebnis der Berufung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Wenn ein Berufener oder dessen Stellvertreter vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit Ersatz berufen werden.

(5) Die ordentlichen Ausschussmitglieder können einen Berufenen oder dessen Stellvertreter aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.



§ 10
Sitzungen des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsausschuss nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein. Auf Forderung eines Mitgliedes ist ebenfalls eine Sitzung des Verbandsausschuss durchzuführen. Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Der Vorsteher lädt die Ausschussmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und übersendet die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen in elektronischer Form. Die Ausschussmitglieder teilen der Geschäftsstelle des Verbandes Ihre E-Mail-Adressen bei der konstituierenden Versammlung mit. Änderungen der E-Mail-Adressen sind unverzüglich anzuzeigen. Auf schriftliches Verlangen ist eine Übersendung von Unterlagen in schriftlicher Form zu gewährleisten. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(3) Der Vorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein Stimmrecht.

§ 11
Beschließen im Ausschuss

(1) (1) Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes ordentliche Ausschussmitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Der Stimmenanteil der Berufenen beträgt zusammen genommen fünfundvierzig von einhundert der gesamten satzungsmäßigen Stimmen aller Ausschussmitglieder. Der Stimmenanteil eines Berufenen ergibt sich aus der Division der Gesamtstimmen der Berufenen geteilt durch die Anzahl der Berufenen. Das Stimmrecht eines Berufenen ist nicht übertragbar. Ist vor einer Abstimmung in einer Ausschusssitzung rechnerisch das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen gleich dem Gesamtstimmengewicht der nwesenden ordentlichen Ausschussmitglieder oder höher, so wird das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen zur Abstimmung soweit verringert, dass es um 0,1 Stimmen niedriger ist, als das Gesamtstimmengewicht der anwesenden ordentlichen Ausschussmitglieder. Die Berufenen haben untereinander den gleichen Stimmanteil.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.

(3) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsteher und einem Ausschussmitglied zu unterschreiben ist.

§ 12
Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Ausschusses entspricht der Amtszeit der Gemeinderäte und beträgt 5 Jahre.

(2) Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit nach § 9 Ersatz gewählt werden.


§ 13
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 5 ehrenamtlich tätigen Personen, die nicht zwingend Verbandsmitglieder sein müssen. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher.

(2) Für jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Vertreter gewählt. Die Wahl des Stellvertreters des Verbandsvorstehers erfolgt aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder.

§ 14
Wahl des Vorstandes

(1) Der Verbandsausschuss wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter sowie den Verbandsvorsteher. Vorstandsmitglieder können nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sein, die ihren Hauptwohnsitz in einer Mitgliedsgemeinde des Verbandsgebietes haben oder befugt sind, ein Verbandsmitglied zu vertreten. Vorschlagsberechtigt ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied. Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig.

(2) Der Geschäftsführer leitet die Wahl.

(3) Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

(4) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Entsteht im ersten Wahlgang keine Mehrheit, wird zwischen den stimmgleichen Vorschlägen erneut gewählt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

(5) Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel.

(6) Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Wahl,
2. die Namen des bisherigen Vorsitzenden und der anwesenden Verbandsausschussmitglieder,
3. die Wahlvorschläge,
4. das Ergebnis der Wahlen.

(7) Die Niederschrift ist vom neuen Vorsteher, vom Wahlleiter und einem Teilnehmer zu unterzeichnen.

(8) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 15
Amtszeit des Vorstandes

(1) Die Amtszeit des Vorstandes entspricht (den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) der Amtszeit der Bürgermeister und beträgt 7 Jahre.

(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit nach § 14 Ersatz gewählt werden.


§ 16
Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes

(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind in dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

(3) Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise.

§ 17
Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist. Er beschließt insbesondere über

1. die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge
2. die Aufstellung der Jahresrechnung
3. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten
4. die Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte ab der Entgeltgruppe 10
5. die Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren
6. die jährliche Bestellung der Prüfstelle

(2) Der Vorstand entscheidet abschließend über:
1. überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Wertumfang bis zu 20.000 €
2. überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Wertumfang über 50.000 € bei inneren Verrechnungen der einzelnen Haushaltstitel, sofern die Gesamtsumme des beitragsfinanzierten Anteils des Haushaltes nicht überschritten wird.
3. Verträge und Aufträge nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) für eine Auftragssumme im Einzelfall über 50.000,00 € und Vergaben für Ingenieurleistungen für eine Auftragssumme im Einzelfall über 10.000,00 € im Rahmen des Haushaltsplanes.


§ 18
Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Wer am Erscheinen gehindert ist, teilt dies unverzüglich in der Geschäftsstelle und seinem Stellvertreter mit. Der Verbandsvorsteher ist zu benachrichtigen. Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen zu halten.


§ 19
Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

(3) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.

(5) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Jede Eintragung ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.


§ 20
Geschäftsführer/Dienstkräfte

(1) Der Verband hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen einer Dienstanweisung aus, die der Vorstand erlässt. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen der Dienstanweisung, der Satzung und der Beschlüsse des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik. Er ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Ihm obliegt die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 9 TVöD. Über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern im Rahmen des Stellenplanes ist Einvernehmen mit dem Vorstand herzustellen. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstands- und Ausschusssitzungen teil. Er ist leitender Ingenieur des Verbandes. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Verbandsvorsteher. Oberste Dienstbehörde des Geschäftsführers ist der Verbandsvorstand.

(2) Der Verband hat einen Kassenverwalter und bei Bedarf weitere Dienstkräfte einzustellen.

(3) Der Kassenverwalter vertritt im Abwesenheitsfall den Geschäftsführer.

(4) Der Geschäftsführer entscheidet abschließend über:
1. überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Wertumfang bis zu 10.000 €
2. überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Wertumfang bis 50.000 € bei inneren Verrechnungen der einzelnen Haushaltstitel, sofern die Gesamtsumme des beitragsfinanzierten Anteils des Haushaltes nicht überschritten wird.
3. Verträge und Aufträge nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) für eine Auftragssumme im Einzelfall bis zu 50.000,00 € und Vergaben für Ingenieurleistungen für eine Auftragssumme im Einzelfall bis 10.000,00 € im Rahmen des Haushaltsplanes.


§ 21
Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Für den Bereich der laufenden Verwaltung und für gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, Amtsgericht und Arbeitsgericht vertritt der Geschäftsführer den Verband. Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsbefugten zu unterzeichnen. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber schriftlich abgegeben wird. Die Erklärung ist vom Vorsteher und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

§ 22
Aufwandsentschädigungen,
Sitzungsgeld, Reisekosten

(1) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld und Reisekosten.
(3) Der ehrenamtlich tätige Verbandsvorsteher erhält zusätzlich für seine, über die im Abs. 2 genannten Aufwendungen hinausgehenden, Mehraufwendungen (Verdienstausfall usw.) eine jährliche Aufwandsentschädigung.
(4) Die Schaubeauftragten erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung für die Anreise und Teilnahme an der Gewässerschau. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.


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