erster Teil

allgemeine Vorschriften für den Verband

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch die Sprachform aller anderen Geschlechter.

§ 1
Name, Sitz, Verbandsgebiet

Der Verband führt den Namen „Ehle/Ihle”.
Das Verbandsgebiet umfasst die Niederschlagsgebiete der Gewässer Ehle, Elbumflut, Umflutehle, Ihle, Elbe-Havel-Kanal ab Elbe bis Einmündung der Ihle und Elbe rechtsseitig von Dornburg (Elb-km 300) bis Schartau (Elb-km 349).
Er hat seinen Sitz in 39291 Möckern OT Stegelitz.
Er ist ein auf der Grundlage des § 5, Abs. 2 Vorschaltgesetz zum Landeswassergesetz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Land Sachsen-Anhalt vom 26. November.1991 (GVBl. LSA Nr. 39, 1991 S.458 bis 466) gegründeter Unterhaltungsverband. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil I 1991, Nr. 11 vom 12.Februar.1991, S. 405 ff zuletzt geändert am 15.Mai 2002 durch Artikel 1 des 1. Gesetzes zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes (BGBl. I Nr. 31 vom 22.05.2002 S. 1578).
Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder, er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

§ 2
Aufgaben

Der Verband ist per Gesetz zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet verpflichtet. Der Verband hat folgende Aufgaben:

(1) Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung. Dazu gehört die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses durch

1. die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,

2. die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes,

3. die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,

4. die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen; hierzu zählen auch Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern.

(2) Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern.

(3) Bau, Rückbau oder Modifikationen von Gewässern im Zusammenhang mit Förderprogrammen oder sonstigen Zuwendungen.

(4) Ausbau einschließlich naturnahen Rückbau von Gewässern.

(5) Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege.

(6) Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

(7) Durchführung der Gewässerschauen im Verbandsgebiet

(8) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 erfüllt der Verband als Pflichtaufgaben. Die Aufgaben gemäß Abs. 2 bis 6 sind freiwillige Aufgaben.



§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind kreisfreie Städte, sowie die Städte und Gemeinden in dem in § 1 bezeichneten Niederschlagsgebiet.

Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.

§ 4
Unternehmen, Plan

(1) (1) Zur Durchführung der Gewässerunterhaltung hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den Gewässern II. Ordnung und Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen, vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich insoweit aus:
dem Verzeichnis der Gewässer mit den der Abführung des Wassers dienenden Anlagen mit den laufenden Nummern des amtlichen Verzeichnisses stehender und fließender Gewässer,
den Namen (soweit vorhanden) und den Längen der fließenden Gewässer,
der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 mit Eintragung der genannten Gewässer mit laufender Nummer des Verzeichnisses und Namen.
Der Verband führt das amtliche Verzeichnis der Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet in digitaler Form. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband in digitaler Form aufbewahrt.

(2) Die Maßnahmen für die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 bis 6 ergibt sich aus dem jeweiligen Plan und den ihn ergänzenden Plänen. Die Pläne sollten aus einem Erläuterungsbericht, Karten und ggf. Zeichnungen bestehen. Soweit es sich um geringfügige Projekte handelt, kann der Umfang der Unterlagen reduziert werden. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

§ 5
Verbandsschau

(1) Die Verbandsanlagen sind mindestens einmal im Jahr in Schwerpunkten zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Gewässer und Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.

(2) Der Verbandsausschuss kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen. Er beruft für jeden Schaubezirk Schaubeauftragte, davon mindestens einen praktizierenden Landwirt. Schauführer ist der Geschäftsführer oder eine vom Geschäftsführer bestimmte Person.

(3) Der Verband macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 34 bekannt und lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere die jeweilige Wasserbehörde und die landwirtschaftliche Fachbehörde rechtzeitig zur Verbandsschau ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.

§ 6
Aufzeichnung, Abstellung der Mängel

Der Schauführer oder eine weitere an der Schau teilnehmende Person zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Das Schauprotokoll ist den zuständigen Behörden, den betroffenen Verbandsmitgliedern und den Berufenen sowie den Teilnehmern der Gewässerschau binnen sechs Wochen nach Beendigung des Schautermins zuzuleiten. Der Schauführer lässt die Mängel abstellen, er sammelt die Aufzeichnungen in den Protokollen und vermerkt in ihnen die Abstellung der Mängel. Eine Erfolgskontrolle erfolgt spätestens zur nachfolgenden Gewässerschau.



Verbandssatzung

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