Gewässerunterhaltung
Die Unterhaltungspflicht für die Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Der Umfang der Unterhaltung ist in § 52 WG-LSA festgelegt und umfasst im Wesentlichen die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Dabei ist den Belangen des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen. Zur Unterhaltung gehören grundsätzlich auch Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer sowie die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.