Anlagenunterhaltung

Bei der Anlagenunterhaltung ist zu unterscheiden zwischen Anlagen die der Wasserabführung dienen und anderen Anlagen.
Anlagen in und an Gewässern die der Wasserabführung dienen fallen unter den Begriff der Gewässerunterhaltung nach § 52 WG-LSA. Die Finanzierung solcher Anlagen erfolgt daher über den allgemeinen Unterhaltungsbeitrag der Mitglieder.
Anlagen in und an Gewässern die nicht der Wasserabführung dienen fallen nicht unter den Begriff der Gewässerunterhaltung nach § 52 WG-LSA. Die Finanzierung solcher Anlagen erfolgt daher nicht über den allgemeinen Unterhaltungsbeitrag der Mitglieder, sondern durch den "Vorteilhabenden".